DMB ZossenDeutscher Mieterbund Zossen und Umgebung e.V. - Ihr Mieterverein für Zossen und seine Ortsteile Wünsdorf, Dabendorf, Glienick, Lindenbrück, Waldstadt, Zesch am See, Nächst Neuendorf, Schöneiche, Schünow, Werben, Nunsdorf. Viele unserer Mitglieder kommen aber auch aus Baruth, Dahlewitz, Mahlow, Blankenfelde oder Rangsdorf. Andere Brandenburger Mietervereine finden Sie hier. Counter
Was leistet der DMB Zossen für Sie?Mietersprechstunde zu den Themen: Wohnungsmängel (wie z.B. Lärm, Feuchtigkeit oder Schimmel), Mietminderung, Fragen zum Mietvertrag und das Mieten einer Wohnung oder eines Hauses, Betriebskostenabrechnung, Betriebskostenüberprüfung (oft auch Nebenkostenabrechnung oder Nebenkostenüberprüfung genannt), Mieterhöhung, Modernisierung, Vermieterkündigung, Ihre Rechte, selbst die Kündigung zu erklären, Rückgabe, Schönheitsreparaturen und Umzug, Makler, Maklerverträge und Provision, Rechte und Pflichten als Mieter, wie z.B. Haustierhaltung, Gartennutzung oder Hausordnung. Dazu müssen Sie nicht unbedingt in Zossen, Baruth, Am Mellensee, Blankenfelde-Mahlow oder Rangsdorf wohnen. Die Rechtsschutzversicherung ist ein Bestandteil der Vereinsmitgliedschaft. |
SchönheitsreparaturenBGH-Rechtsprechung 2003/2004: "Starre Fristen"Überprüfen Sie Ihren Mietvertrag! Es kann sich lohnen. Der BGH hat "starre Fristen" bei den Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt. Da es aber viele Vertragsgestaltungen gibt und jedes einzelne Wort zählen kann, sollte man sich beraten lassen. Nach der BGH-Rechtsprechung vom 23. Juni 2003 (VII ZR 361/03) – bestätigt durch das Urteil des BGH vom 22.09.04 (VIII ZR 360/03) – sind viele Klauseln in Wohnraum-Mietverträgen zu Schönheitsreparaturen, die oft Verwendung fanden (z.B. durch DKB und GEWOBAG in Wünsdorf, aber auch durch die Zossener Wohnungsbaugesellschaft), unwirksam. Wenn in Ihrem Vertrag zum Beispiel sinngemäß folgendes steht:
* Hinweis: Nach dem Urteil vom April 2006 (VIII ZR 178/05) liegt ein starrer Fristenplan auch dann vor, wenn die Wörtchen "spätestens", "mindestens" usw. nicht in der Klausel enthalten sind. Eine sinngemäße Regelung, der Mieter müsse nach 3, 5 oder 7 Jahren renovieren, ohne Einschränkung, reicht für die Unwirksamkeit aus. Das heißt: Ein fester, starrer Fristenplan, der nicht überschritten werden darf, sondern höchstens unterschritten werden darf, benachteiligt den Mieter übermäßig und ist unwirksam. Die Folge der Unwirksamkeit ist, dass nicht der Mieter, sondern nach § 535 BGB der Vermieter regelmäßig, wenn erforderlich, Schönheitsreparaturen auszuführen hat. Aber Achtung: In einem weiteren Urteil wurde eine Fristen-Regelung als wirksam angesehen: Hier war auch von "spätestens" die Rede, allerdings war im Vertrag auch die Klausel enthalten, in Ausnahmefällen könnten diese Fristen - wenn bei Ablauf noch kein Bedarf bestehe - überschritten werden. Dies soll dann wirksam sein. Wirksam wären – z.B. – solche Klauseln:
Letztlich kann man also die BGH-Entscheidungen so darstellen: Es kommt (bei wirksamer Klausel) nicht auf die Fristen an, sondern auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung. Eigentlich logisch; aber damit ist natürlich die Richtschnur der Fristen geschwächt worden. Nun werden Mieter, Vermieter, Berater und Amtsgerichte öfter darüber streiten müssen, wann eine Wohnung renovierungsbedürftig ist und wann nicht. Der Ablauf der 3/5/7-Jahresfrist soll allerdings so wirken (Langenberg), dass eine Beweislast-Umkehr eintritt: Vor Ablauf der Frist muss im Zweifelsfall der Vermieter beweisen, dass eine Renovierung nötig ist. Nach Ablauf der Frist, muss der Mieter beweisen, dass eine Renvoierung (noch) nicht nötig ist. Im Ergebnis kann man nur sagen: Lassen Sie sich frühzeitig beraten --- schon wenn Sie Umzug oder Kündigung planen! Fragen Sie Ihren Mieterverein! Klausel unwirksam: Was nun?Wenn im Mietvertrag wirklich eine unwirksame Klausel vereinbart ist, stellt sich die Frage nach den rechtlichen Folgen. 1. Der Vermieter muss die Schönheitsreparaturen ausführen. Das heißt, wenn der Zustand der Wohnung es erfordert, kann der Mieter den Vermieter auffordern, malermäßig instandzusetzen. Auch hier gelten natürlich keine "starren Fristen", sondern es kommt auf den Zustand an. Im allgemeinen wird sich dies aber auch an den Fristen (3 Jahre bei Küche, Bad, 5 Jahre bei Wohn-/Schlafräumen und 7 Jahre bei sonstigen Räumen) orientieren. 2. Wenn der Vermieter nichts tut: 3. Kann der Vermieter die Miete erhöhen? Abgeltungs- oder QuotenklauselAls Abgeltungsklausel, Quotenklausel oder Quotenhaftungsklausel wird die Vereinbarung beschrieben, der Mieter müsse bei Auszug anteilige Renovierungskosten bezahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die Fristen erst teilweise abgelaufen sind. Dazu ist folgendes anzumerken:
Das heißt: Ist aus der Quotenklausel selbst nicht zu erkennen, dass der 100%-ige Fristablauf kein festes Datum in der Zukunft, sondern ein variabler Zeitpunkt ist, der sich je nach Abnutzungsintensität verändern kann, dann ist die gesamte Quotenklausel unwirksam. |