Zu den öffentlichen Protesten gegen die 12-jährige Befristung von Beschäftigungsverhältnissen an Hochschulen zur wissenschaftlichen Qualifikation erklären der bildungs- und forschungspolitische Sprecher der SPD- Bundestagsfraktion, Jörg Tauss, und der Berichterstatter für Hochschulpolitik, Dr. Peter Eckardt:
24.01.2002 | HRG-Novelle verbessert die Chancen von Wissenschaftlern
Pressemitteilungen
Die bildungspolitische Panikmache zu vermeintlichen Massenentlassungen deutscher Wissenschaftler an den Hochschulen als Folge der 5. HRG-Novelle entbehren jeder Grundlage und sind fern der Realität.
Jedem, der sich objektiv mit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz auseinandergesetzt hat, muss klar sein, dass der viel diskutierte Paragraf 57 b der 5. HRG- Novelle lediglich auf die Qualifikationszeit vor und nach der Promotion anzuwenden ist.
Zweimal sechs beziehungsweise neun Jahre Qualifikationszeit in der Medizin halten wir für ausreichend, um die Grundlage für eine eigene wissenschaftliche Karriere zu legen. Eine Befristung der Qualifikationszeit ist wissenschaftlich sachangemessen und verbessert die Chancen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, sich in jüngeren Jahren als heute erfolgreich auf eine Professur zu bewerben oder als Wissenschaftler an Forschungsinstituten oder in Wirtschaft und Verwaltung zu arbeiten.
Ein ausgewogenes Verhältnis von befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen neben den Qualifikationsstellen an Hochschulen und in Forschungseinrichtungen dient der Qualitätssicherung der Wissenschaft und fördert den Austausch zwischen Wirtschaft, Politik, Verwaltung und Hochschulen und wird nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. Mit diesen gesetzlichen Regelungen des TzBFG können Hochschulen und Institute flexibel auf Drittmitteleinwerbungen und zeitlich begrenzte Forschungsvorhaben personell reagieren. Viele der jetzt geäußerten Befürchtungen zeigen, dass dieser Sachverhalt in der Debatte ignoriert wurde.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat zur Klärung des für viele komplizierten Sachverhaltes des Paragrafen 57 b eine Hotline unter 01888/572005 (Montag bis Donnerstag 8.00 bis 16.00 Uhr, Freitag 8.00 bis 15.00 Uhr) geschaltet.
Weitere Einzelheiten können auch einem Rechtsgutachten von Professor Preis von der Universität Köln entnommen werden, welches im Internet abgerufen werden kann.
⇒Das Rechtsgutachten zur Änderung des § 57 HRG finden Sie hier ...
Jedem, der sich objektiv mit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz auseinandergesetzt hat, muss klar sein, dass der viel diskutierte Paragraf 57 b der 5. HRG- Novelle lediglich auf die Qualifikationszeit vor und nach der Promotion anzuwenden ist.
Zweimal sechs beziehungsweise neun Jahre Qualifikationszeit in der Medizin halten wir für ausreichend, um die Grundlage für eine eigene wissenschaftliche Karriere zu legen. Eine Befristung der Qualifikationszeit ist wissenschaftlich sachangemessen und verbessert die Chancen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, sich in jüngeren Jahren als heute erfolgreich auf eine Professur zu bewerben oder als Wissenschaftler an Forschungsinstituten oder in Wirtschaft und Verwaltung zu arbeiten.
Ein ausgewogenes Verhältnis von befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen neben den Qualifikationsstellen an Hochschulen und in Forschungseinrichtungen dient der Qualitätssicherung der Wissenschaft und fördert den Austausch zwischen Wirtschaft, Politik, Verwaltung und Hochschulen und wird nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. Mit diesen gesetzlichen Regelungen des TzBFG können Hochschulen und Institute flexibel auf Drittmitteleinwerbungen und zeitlich begrenzte Forschungsvorhaben personell reagieren. Viele der jetzt geäußerten Befürchtungen zeigen, dass dieser Sachverhalt in der Debatte ignoriert wurde.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat zur Klärung des für viele komplizierten Sachverhaltes des Paragrafen 57 b eine Hotline unter 01888/572005 (Montag bis Donnerstag 8.00 bis 16.00 Uhr, Freitag 8.00 bis 15.00 Uhr) geschaltet.
Weitere Einzelheiten können auch einem Rechtsgutachten von Professor Preis von der Universität Köln entnommen werden, welches im Internet abgerufen werden kann.
⇒Das Rechtsgutachten zur Änderung des § 57 HRG finden Sie hier ...
Veröffentlicht am 24.01.2002






