Zur heutigen 2. und 3. Lesung der Gesetzesentwürfe zur Dienstrechtsreform im Deutschen Bundestag erklären der bildungs- und forschungspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion Jörg Tauss und der Berichterstatter für Hochschulpolitik Dr. Peter Eckardt:
Endspurt in der Dienstrechtsreform
Pressemitteilungen
Der Deutsche Bundestag wird heute die Gesetzentwürfe zur Dienstrechtsreform und zur Professorenbesoldung beschließen. Damit realisiert die Koalition ein wesentliches Reformprojekt für die deutschen Hochschulen, das in den vergangenen Monaten auch lebhafte öffentliche Debatten auslöste. Ziel der Reform ist es vor allem, qualifizierten jüngeren Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern raschere Karrieren an den Hochschulen zu ermöglichen. Hierzu dient vor allem die Einführung einer Juniorprofessur, die neben das früher übliche langwierige Habilitationsverfahren tritt. Insbesondere in den naturwissenschaftlichen Fächern wird damit gerechnet, dass sich die Juniorprofessur mit ihren alternativen Qualifikationswegen in den nächsten Jahren rasch durchsetzt.
Die Aufnahme einer Regelung zur Hausberufung, des so genannten “tenure-track-Verfahrens” eröffnet den Ländern zu dem die Möglichkeit, den wissenschaftlichen Nachwuchs an ihren Hochschulen gezielter zu fördern. Diese Regelung soll auch deutliche Verbesserungen in der Frauenförderung bewirken.
Auch zum Doktorandenstatus wird es Änderungen geben. Nach dem Regierungsentwurf sollten ursprünglich die an einer Dissertation arbeitenden Personen nur dann den Doktorandenstatus erhalten, wenn sie weder Studierende noch Beschäftigte der Hochschule sind. Im Rahmen der Sachverständigenanhörung gab es jedoch ein deutliches Votum für eine Einbeziehung aller Promovierenden in eine Regelung im Hochschulrahmengesetz zum Doktorandenstatus. Dies wurde von der rot-grünen Koalition aufgegriffen. Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen, werden nunmehr nach Maßgabe des Landesrechts als Doktoranden der Hochschule eingeschrieben, an der sie promovieren. Die Hochschulen sollen, auch dies ist eine Änderung gegenüber dem Entwurf, für ihre Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Die Förderung des promovierenden wissenschaftlichen Nachwuchses soll auf das Angebot von forschungsorientierten Studien und die Vermittlung von akademischen Schlüsselqualifikationen wie zum Beispiel Hochschuldidaktik und Projektmanagement erweitert werden.
Auch bei der Professorenbesoldung gibt es Neuregelungen. Diese Änderungen werden die Frage einer individuellen Besoldungsobergrenze (B 10) und auch Regelungen zur Ruhegehaltsfähigkeit von Zuschlägen beinhalten. Durch die Festlegung einer individuellen Besoldungsobergrenze wird die Einheitlichkeit der Besoldungsstrukturen in Bund und Ländern grundsätzlich gewahrt. Die Regelung ermöglicht es jedoch, durch Zahlung von Leistungsbezügen oberhalb von B 10 Professoren aus dem Ausland oder der Privatwirtschaft zu gewinnen beziehungsweise deren Abwanderung zu verhindern. Unbefristete Leistungsbezüge müssen mindestens drei Jahre lang gewährt werden, wenn sie in das Ruhegehalt eingehen sollen. Darüber hinaus sollen Bund und Ländern Spielräume eröffnet werden, Leistungsbezüge über den genannten Umfang hinaus für ruhegehaltsfähig zu erklären.
Diese veränderten Rahmenbedingungen sollen die nötigen positiven Impulse für eine weitere Modernisierung der deutschen Hochschullandschaft bewirken.
Die Aufnahme einer Regelung zur Hausberufung, des so genannten “tenure-track-Verfahrens” eröffnet den Ländern zu dem die Möglichkeit, den wissenschaftlichen Nachwuchs an ihren Hochschulen gezielter zu fördern. Diese Regelung soll auch deutliche Verbesserungen in der Frauenförderung bewirken.
Auch zum Doktorandenstatus wird es Änderungen geben. Nach dem Regierungsentwurf sollten ursprünglich die an einer Dissertation arbeitenden Personen nur dann den Doktorandenstatus erhalten, wenn sie weder Studierende noch Beschäftigte der Hochschule sind. Im Rahmen der Sachverständigenanhörung gab es jedoch ein deutliches Votum für eine Einbeziehung aller Promovierenden in eine Regelung im Hochschulrahmengesetz zum Doktorandenstatus. Dies wurde von der rot-grünen Koalition aufgegriffen. Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen, werden nunmehr nach Maßgabe des Landesrechts als Doktoranden der Hochschule eingeschrieben, an der sie promovieren. Die Hochschulen sollen, auch dies ist eine Änderung gegenüber dem Entwurf, für ihre Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Die Förderung des promovierenden wissenschaftlichen Nachwuchses soll auf das Angebot von forschungsorientierten Studien und die Vermittlung von akademischen Schlüsselqualifikationen wie zum Beispiel Hochschuldidaktik und Projektmanagement erweitert werden.
Auch bei der Professorenbesoldung gibt es Neuregelungen. Diese Änderungen werden die Frage einer individuellen Besoldungsobergrenze (B 10) und auch Regelungen zur Ruhegehaltsfähigkeit von Zuschlägen beinhalten. Durch die Festlegung einer individuellen Besoldungsobergrenze wird die Einheitlichkeit der Besoldungsstrukturen in Bund und Ländern grundsätzlich gewahrt. Die Regelung ermöglicht es jedoch, durch Zahlung von Leistungsbezügen oberhalb von B 10 Professoren aus dem Ausland oder der Privatwirtschaft zu gewinnen beziehungsweise deren Abwanderung zu verhindern. Unbefristete Leistungsbezüge müssen mindestens drei Jahre lang gewährt werden, wenn sie in das Ruhegehalt eingehen sollen. Darüber hinaus sollen Bund und Ländern Spielräume eröffnet werden, Leistungsbezüge über den genannten Umfang hinaus für ruhegehaltsfähig zu erklären.
Diese veränderten Rahmenbedingungen sollen die nötigen positiven Impulse für eine weitere Modernisierung der deutschen Hochschullandschaft bewirken.
Veröffentlicht am 09.11.2001






