Anlässlich der Vorstellung des interfraktionellen Gruppeantrages für einen Gesetzentwurf zur Änderung des Stammzellgesetzes erklären René Röspel, MdB, Ilse Aigner, MdB, Jörg Tauss, MdB, Thomas Rachel, MdB, Dr. Carola Reimann, MdB und Eberhard Gienger, MdB für die Initiatoren:
Behutsame Novellierung des Stammzellgesetzes ist die Fortschreibung des Stammzellkompromisses
Mit dem am 25. April 2002 mit großer Mehrheit vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen (Stammzellgesetz – StZG) hat der Bundestag die Einfuhr und die Forschung mit embryonalen Stammzelllinien unter engen Voraussetzungen zugelassen. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen gehört, dass die menschlichen embryonalen Stammzellen in Übereinstimmung mit der Rechtslage im Herkunftsland dort vor dem 01. Januar 2002 gewonnen wurden. Außerdem dürfen nur embryonale Stammzellen nach Deutschland importiert werden, die aus Embryonen gewonnen wurden, die zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erzeugt wurden und hierfür nicht mehr verwendet werden können.
Damit wurde einerseits der Position der überwiegenden Mehrheit des Bundestages entsprochen, nach der für deutsche Forschung kein Embryo zerstört werden dürfe. Anderseits wurde der Forschung ermöglicht, solche Stammzelllinien zu wissenschaftlichen Zwecken importieren zu können, die ohne deutsches Zutun oder auch ohne es verhindern zu können, vor dem Stichtag hergestellt worden waren.
Seitens der Wissenschaft wurde aufgezeigt, dass den Forscherinnen und Forschern in Deutschland nur noch wenige Stammzelllinien zur Verfügung stehen, die zudem nicht mehr den international anerkannten Qualitätsstandards entsprechen und dass sich deutsche Forscher nicht in geeigneter Weise an internationalen Kooperationen beteiligen können. Dies kann in naher Zukunft dazu führen, dass in Deutschland embryonale Stammzellforschung auf hohem Niveau unmöglich wird. Ein solches faktisches Forschungsverbot wäre aber unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bedenklich und mit der Intention des Stammzellgesetzes, Forschung für den medizinischen Fortschritt zu ermöglichen, nicht vereinbar.
Mit dem heute vorgelegten interfraktionellen Gruppenantrag werden daher zwei Änderungen am Stammzellgesetz vorgeschlagen:
- Verschiebung des Stichtages: Da sich die Zahl der stichtagskonformen Zelllinien zwischenzeitlich erheblich verringert hat, stehen immer weniger Stammzelllinien für die Grundlagenforschung in Deutschland zur Verfügung. Um diesem Problem zu begegnen, ohne den Stammzell-Kompromiss aus dem Jahr 2002 in Frage zu stellen, sieht das Änderungsgesetz vor, den Stichtag einmalig auf den 1. Mai 2007 zu verschieben.
- Strafbarkeitsregelung: Da das Stammzellgesetz den Import und die Verwendung embryonaler Stammzellen nach Deutschland regelt, geht die Mehrheit der Juristen davon aus, dass auch die strafrechtlichen Regelungen des Gesetzes auf Deutschland begrenzt sind. Aus der Forschung wird jedoch berichtet, dass bei den potentiell betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern große Unsicherheiten im Hinblick auf die strafrechtlichen Vorgaben des Gesetzes bestehen. Im Sinne des Bestimmtheitsgebots sowie der Rechtssicherheit sollen daher mit dem vorliegenden Änderungsgesetz die strafrechtlichen Vorgaben des Stammzellgesetzes klar auf das Inland bezogen werden.
Mit der einmaligen Verschiebung des Stichtages und der Klarstellung der strafrechtlichen Vorgaben des Stammzellgesetzes wird der nach langen gesellschaftlichen und politischen Diskussionen im Jahr 2002 erreichte Kompromiss nicht aufgehoben, sondern fortgeschrieben und in seiner Substanz geschützt. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass der gesellschaftliche Kompromiss des Stammzellgesetzes erhalten bleibt. Zu diesem gehört ein Stichtag. Wenn das Datum der Stichtagsregelung in der Vergangenheit liegt, wird der Zielsetzung des Gesetzes entsprochen, „zu vermeiden, dass von Deutschland aus eine Gewinnung embryonaler Stammzellen … veranlasst wird.“ Die Verschiebung des Stichtages hat keinerlei Auswirkungen auf das deutsche Embryonenschutzgesetz mit seinem hohen Schutzstandard. Auch sind keine negativen Auswirkungen der Stichtagsverschiebung auf die Förderung der Forschung mit adulten Stammzellen zu erwarten. Schon heute liegt der Schwerpunkt der Forschungsförderung in diesen Bereich und hieran wird sich nichts ändern.
Nach derzeitigem Stand wird dieser interfraktionelle Gruppenantrag von 170 Abgeordneten aus den Fraktionen der SPD, CDU/CSU, der Linksfraktion, der FDP und Bündnis 90/Die Grünen unterstützt. Wir sind der festen Überzeugung, dass es sich bei diesem Vorschlag um einen gangbaren Weg handelt, der von der Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages mitgetragen werden kann. Während die anderen diskutierten parlamentarischen Initiativen Maximalpositionen formulieren, wollen wir den Weg für einen Kompromiss ebnen. Wir werden bei der Beratung der parlamentarischen Initiativen zur Stammzellforschung für diesen Kompromissvorschlag werben, um den gefundenen breiten Konsens zur Stammzellforschung und das Ziel des Stammzellgesetzes aufrecht zu erhalten, Forschung an den bereits bestehenden Stammzelllinien zu ermöglichen.
Der Gesetzentwurf zum Download.