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Zur Rechtslage

Patente auf Computersoftware als solche sind sowohl nach § 1 des deutschen Patentgesetzes als auch nach Art. 52 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) ausgeschlossen. Dies schließt selbstverständlich nicht aus, das technische Erfindungen auch dann patentierbar bleiben, wenn sie mithilfe von Software realisiert werden. Nach Rechtsprechung des BGH ist vielmehr die Technizität des Gegenstandes entscheidend, also die "planmäßige Benutzung beherrschbarer Naturkräfte" (Urteil "Dispositionsprogramm" 1976) oder in neueren Entscheidungen die Erfordernis, dass patentierbare Erfindungen auf "technischen Überlegungen" beruhen bzw. "technische Effekte" haben müssen ("Logikverifikation" 1999). Wie schwierig die Auslegung im Einzelfall sein kann, zeigen die widersprüchlichen Entscheidungen des Bundespatentgerichts und des BGH zur so genannten "Fehlersuche" 2000/2001. Während das BPatG die Erfindung, im Wesentlichen eine Methode zur automatischen Korrektur fehlerhafter Zeichenketten, wegen mangelnder Technizität und wegen Verletzung des Patenierungsverbotes ablehnte, sah der BGH die Voraussetzung "technische Überlegungen" hinreichend erfüllt. Das BPatG bestätigte seine Ablehnung 2002. Auch in seiner Entscheidung zum "Cyber-Cash-Verfahren" (2002) hat das BPatG einerseits die Technizitätserfordernis abgemildert, zugleich die Anforderungen an Neuheit und erfinderischer Tätigkeit betont und ein Patent abegelehnt.

Computerprogramme genießen in der Regel allein urheberrechtlichen Schutz nach Maßgabe der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen von 1991 (91/250/EWG), die in Deutschland durch die §§ 69 a ff. des Urheberrechtsgesetzes umgesetzt worden ist. Geschützt ist die konkrete textuelle Ausprägung von Programmen, sie dürfen somit ohne Einwilligung des Rechteinhabers u.a. nicht vervielfältigt, nicht verbreitet, nicht dekompiliert und nicht anderweitig verwertet werden. Allerdings dürfen in ihrer Ausprägung abweichende Programme, auch wenn die dieselben Funktionalitäten aufweisen bzw. dasselbe leisten, durchaus entwickelt und vertrieben werden. Das Patentrecht schützt hingegen die Funktion oder Idee selbst, d.h. jedes Programm, dass die in den Patentansprüchen beschriebenen geschützten Effekte produziert, fällt unabhängig von der konkreten Ausprägung unter die Lizenzpflicht durch den Patentinhaber.

Rechtsunsicherheit durch Softwarepatente

Dennoch ist der Bereich von Rechtsunsicherheit geprägt, da sich auch innerhalb Europas eine unterschiedliche Rechtspraxis ausgebildet hat. Die Frage, wo ein nicht patentierbares "Computerprogramm als solches" endet und wo ein grundsätzlich patentierbares "technisches Programm" (BGH) oder eine "computerimplementierte Erfindung" anfängt, wurde und wird unterschiedlich beantwortet. Insbesondere das Europäische Patentamt EPA hat zahlreiche Ansprüche gewährt, die nach Meinung der Kritiker das Patentierungsverbot in Frage stellen.

Ein weiterer Faktor der Rechtsunsicherheit bilden zudem die zahlreichen innovationsirrelevanten Patente (so genannte Trivialpatente) im Softwarebereich, die keinen echten Fortschritt wiederspiegeln, sondern allenfalls dass Patentsystem a) zum Ausschluss von Konkurrenz, b) zum Abkassieren von Dritten oder - bestenfalls - c) zur Erhöhung des eigenen "Patente-Portfolio" als Verhandlungsmasse bei Übernahme- und Kooperationsvorhaben nutzen. Beispiele sind etwa die über 20 Patente auf Online-Shops oder die Patente von Amazon auf die Bestellung und den Versand von Geschenken im Internet (gegen dieses Patent mit der Nummer EP 0 927 945 hat die Gesellschaft für Informatik GI durch eine Kanzlei aufgrund fehlender Erfindungshöhe Einspruch einlegen lassen).

Rechtsunsicherheit erwächst andererseits vor allem neuen alternativen Entwicklungs- und Nutzungsmodellen wie Open Source (Software, deren Quellcode offen gelegt ist und die unter eine Open Source Lizenz steht, d.h. sie darf i.d.R. frei genutzt, verändert und vertrieben werden), die wir politisch aufgrund einer höheren Sicherheitstransparenz und geringerer Kosten im öffentlichen Bereich fordern und fördern. Hier hat zuletzt etwa das Unternehmen IBM - das sich in Europa sowohl für Open Source einsetzt als sich auch durchaus für die umstrittene Softwarepatente-Richtlinie einsetzt - kürzlich über 500 Patente für die Nutzung für Open Source Projekte freigegeben, um Entwicklern und Anwendern mehr Rechtssicherheit zu geben. zurück