Die aktuelle Debatte zur Vorrats-Speicherung von TK-Daten
Die Frage der so genannten Vorratsspeicherung, also der nicht sachnotwendigen und nicht an einen vorab klar definierten Zweck gebundenen proaktiven Sicherung und Zurverfügunghaltung von beispielsweise Verbindungs- und Inhaltedaten der Telekommunikation, wird bereits seit Jahrzehnten zwsichen Ermittlungsbehörden und Datenschützern kontrovers diskutiert. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung mit dem Begriff der Vorratsspeicherung sogar eine verfassungswidrige staatliche Datensammelwut für vage künftige staatliche Zwecke bezeichnet. Folglich sehen weder das 2001 novellierte Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), noch das zur Novellierung anstehende Telekommunikationsgesetz (TKG) und auch nicht das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) eine Verpflichtung der TK-Unternehmen zu Vorratsspeicherung auch nicht vor.
Am 27. März 2002 hat der Bundesrat auf Antrag Niedersachsens einen Gesetzentwurf zur Verbesserung der Ermittlungsmaßnahmen wegen des Verdachts sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen eingebracht. Dieser im Grunde begrüßenswerte Vorstoß ist leider von den unionsregierten Ländern Bayern und Thüringen dazu missbraucht worden, in den Gesetzentwurf eine neue Regelung zur Vorratsspeicherung in §§ 88 und 89 TKG sowie § 6a TDDSG einzubringen. Diese faktische Aufhebung des Datenschutzes im Telekommunikationsbereich ist - neben weiteren Änderungen - mit der Unionsmehrheit am 31. Mai 2002 vom Bundesrat beschlossen worden.
Diese maßgeblich von Bayern durchgesetzten Änderungsvorschläge zum TKG und zum TDDSG, die neben der Vorratsspeicherung auch die de-facto-Aufhebung der bestehenden Höchstspeicherfristen vorsieht, stellen einen Generalangriff der Union auf die Grundprinzipen des Datenschutzes und damit auf die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger in der Informationsgesellschaft dar. Zahlreiche Experten, Politiker und viele Bürgerinnen protestierten zu Recht gegen diese Grundrechtsentwertung durch die Hintertür. Verwunderlich ist die CSU-Strategie auch deshalb, weil die CDU in ihrem jüngsten Strategiepapier zur Internetpolitik nicht nur ausdrücklich eine Vorratsspeicherung ablehnt. In demselben Papier wirft die CDU darüber hinaus und wider besseren Wissens der rot-grünen Bundesregierung vor, ihrerseits eine verdeckte Vorratsspeicherung Tür und Tor zu öffnen. In einer derart zentralen Frage des Informationsrechtes darf sich eine verantwortungsbewußte Partei derartige Widersprüche nicht leisten.
Nicht nur aus Perspektive der Grundrechte stellt eine unbegrenzte Vorratspeicherung einen empfindlichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, auch die Auswirkungen auf die allgemeine IT-Sicherheit und die wirtschafltichen Belastungen der Unternehmen sollten berücksichtigt werden. Die entstehenden ungeheuren Datensammlungen wären ein äußerst lukratives Ziel für jede Form eines unberechtigten Datenzugriffs oder -manipulation. Ebenso sind die Datenmengen eine hervorragende Grundlage für unbefugte Profilbildungs- und Ausspähungsmaßnahmen (Stichwort Data-Mining). Auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit sind in Anbetracht der wirtschaftlichen Belastungen für die verpflichteten Unternehmen Zweifel angebracht - ganz zu schweigen von den Lagerhäusern voller Serverfarmen, die für die Speicherung jeder eMail, jedes Mausklickes oder allgemein jeder Internetaktivität notwendig wären. Allein aus technsichen Notwendigkeiten heraus ist eine umfassende Vorratsspeicherung nicht realitätsnah.
Die Koalitionsfraktionen lehnen daher insgesamt diese Form der Vorratsspeicherung weiterhin ab und haben dies in ihrem Antrag "Umfassende Modernisierung des Datenschutzrechtes voranbringen" (BT-Drs. 14/9709) auch ausdrücklich aufgenommen.
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Am 27. März 2002 hat der Bundesrat auf Antrag Niedersachsens einen Gesetzentwurf zur Verbesserung der Ermittlungsmaßnahmen wegen des Verdachts sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen eingebracht. Dieser im Grunde begrüßenswerte Vorstoß ist leider von den unionsregierten Ländern Bayern und Thüringen dazu missbraucht worden, in den Gesetzentwurf eine neue Regelung zur Vorratsspeicherung in §§ 88 und 89 TKG sowie § 6a TDDSG einzubringen. Diese faktische Aufhebung des Datenschutzes im Telekommunikationsbereich ist - neben weiteren Änderungen - mit der Unionsmehrheit am 31. Mai 2002 vom Bundesrat beschlossen worden.
Diese maßgeblich von Bayern durchgesetzten Änderungsvorschläge zum TKG und zum TDDSG, die neben der Vorratsspeicherung auch die de-facto-Aufhebung der bestehenden Höchstspeicherfristen vorsieht, stellen einen Generalangriff der Union auf die Grundprinzipen des Datenschutzes und damit auf die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger in der Informationsgesellschaft dar. Zahlreiche Experten, Politiker und viele Bürgerinnen protestierten zu Recht gegen diese Grundrechtsentwertung durch die Hintertür. Verwunderlich ist die CSU-Strategie auch deshalb, weil die CDU in ihrem jüngsten Strategiepapier zur Internetpolitik nicht nur ausdrücklich eine Vorratsspeicherung ablehnt. In demselben Papier wirft die CDU darüber hinaus und wider besseren Wissens der rot-grünen Bundesregierung vor, ihrerseits eine verdeckte Vorratsspeicherung Tür und Tor zu öffnen. In einer derart zentralen Frage des Informationsrechtes darf sich eine verantwortungsbewußte Partei derartige Widersprüche nicht leisten.
Nicht nur aus Perspektive der Grundrechte stellt eine unbegrenzte Vorratspeicherung einen empfindlichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, auch die Auswirkungen auf die allgemeine IT-Sicherheit und die wirtschafltichen Belastungen der Unternehmen sollten berücksichtigt werden. Die entstehenden ungeheuren Datensammlungen wären ein äußerst lukratives Ziel für jede Form eines unberechtigten Datenzugriffs oder -manipulation. Ebenso sind die Datenmengen eine hervorragende Grundlage für unbefugte Profilbildungs- und Ausspähungsmaßnahmen (Stichwort Data-Mining). Auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit sind in Anbetracht der wirtschaftlichen Belastungen für die verpflichteten Unternehmen Zweifel angebracht - ganz zu schweigen von den Lagerhäusern voller Serverfarmen, die für die Speicherung jeder eMail, jedes Mausklickes oder allgemein jeder Internetaktivität notwendig wären. Allein aus technsichen Notwendigkeiten heraus ist eine umfassende Vorratsspeicherung nicht realitätsnah.
Die Koalitionsfraktionen lehnen daher insgesamt diese Form der Vorratsspeicherung weiterhin ab und haben dies in ihrem Antrag "Umfassende Modernisierung des Datenschutzrechtes voranbringen" (BT-Drs. 14/9709) auch ausdrücklich aufgenommen.
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