Suchen

 

07.11.2008 | Karlsruhe schränkt Vorratsdatenspeicherung weiter ein

Pressemitteilungen

Anlässlich des aktuellen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes zur Vorratsdatenspeicherung erklärt der bildungs-, forschungs- und medienpolitische Sprecher der Fraktion der SPD im Deutschen Bundestag, Jörg Tauss, MdB:

Karlsruhe schränkt Vorratsdatenspeicherung weiter ein

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat in einem aktuellen Beschluss erneut die Vorratsdatenspeicherung eingeschränkt. Zum einen wurde die einstweilige Anordnung vom März 2008 um weitere sechs Monate verlängert, so dass Strafverfolgungsbehörden weiterhin nur einen sehr eingeschränkten Zugriff auf die vorgehaltenen Telekommunikationsverkehrsdaten haben. Zum anderen wurden die Vorraussetzungen für einen derartigen Zugriff durch das oberste Verfassungsgericht normiert. Hiernach ist der Zugriff ausschließlich dann erlaubt, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen, soweit eine gemeine Gefahr besteht, notwendig ist.

Diese Entscheidung der Karlsruher Richter bestätigen einmal mehr die grundsätzlichen Bedenken, die wir Medienpolitiker der SPD-Bundestagsfraktion bereits im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der EU- Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung vorgetragen haben. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit seinem aktuellen Beschluss wieder einmal als Garant für Freiheits- und Bürgerrechte erwiesen und erneut den immer größer werdenden staatlichen Datenhunger beschnitten. Es wäre kaum verwunderlich und grundsätzlich zu begrüßen, wenn Karlsruhe im kommenden Jahr der Klage von zehntausenden Bürgern stattgibt und die Vorratsdatenspeicherung endgültig kippt.

Vermutlich wird sich das Verfassungsgericht schon in kurzer Zeit mit dem BKA-Gesetz befassen müssen, welches in der kommenden Woche im Parlament verabschiedet werden soll. Auch hier reichen die rechtsstaatlichen Absicherungen der neuen Eingriffsbefugnisse, als Stichwort sei nur die Online-Durchsuchung genannt, bei weitem nicht aus und auch hier werden die Zeugnisverweigerungsrechte der Journalisten erneut relativiert.